German Federal Patent Court declares the three-dimensional sign of Capri-Sun invalid

08-08-2017 Print this page
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Courtesy of Ranee van der Straaten, BANNING and Monique Hennekens)

Trade mark law. Judgement of the German Federal Patent Court (Bundespatentgericht) of 28 June 2017 in the case of Deutsche SiSi-Werke Betriebs GmbH v. Riha WeserGold Getränke GmbH & Co, concerning the Capri-Sun stand-up pouch (SiSi). The Federal Patent Court declares this three-dimensional sign invalid because the shape is necessary to obtain a technical result. The Federal Patent Court among other things decided that the straight sides of the pouch are necessary to obtain a technical result. Against this decision no further appeal is possible.

In German:

(cc) Allen sechs Merkmalen, die den Gesamteindruck dieser dreidimensionalen Verpackungsmarke wesentlich bestimmen, sind technische Wirkungen zuzuschreiben (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).

(1) Das aufrechte Stehen des Beutels ermöglicht das Aufstellen in Verkaufsregalen und erleichtert ein Abstellen des Beutels beim Gebrauch. Laut Beschreibung der Offenlegungsschrift Nr. 2 234 933 bieten sich zur Verpackung von Flüssigkeiten "standfeste Beutel" an, "die ebenso wie Flaschen oder Dosen aufstellbar sind" (Seite 2 Absatz 1 ). Der aufrechte Stand verhindert zudem das Austreten der Flüssigkeit nach der Öffnung, was das am 20. September 1955 veröffentlichte US-Patent Nr. 2, 718,1 05 wie folgt beschreibt: "A further object of the invention is the provision of an improved container having a stiffened base of a type that it will remain upright when so set on a table or support, thereby eliminating the possibility of the contents draining therefrom after opening" (Spalte 1 Zeilen 30 - 31 ).

(2) Die flachen Kanten an den Seiten und am oberen Rand dienen dem sicheren Verschluss. Soweit die Antragsgegnerin anführt, dass nicht die Kanten, sondern nur die Schweißnähte das Austreten der Getränkeflüssigkeit verhindern, ist darauf hinzuweisen, dass nur Kanten, aber keine Schweißnähte als wesentliche Merkmale erkennbar sind.

(3) Da der Boden an den beiden Seitenkanten fixiert ist, faltet er sich beim Befüllen oval auf. Die Faltung am Beutelboden erlaubt der eingefüllten Flüssigkeit, sich ohne weiteres auszubreiten. Der durch das Befüllen oval aufgefaltete Boden verleiht dem Beutel eine Standfestigkeit. Dazu wird in der Beschreibung der Offenlegungsschrift Nr. 2 234 933 ausgeführt, dass die Beutelpackung in Bodennähe einen Querschnitt annimmt, welcher der Form einer Ellipse nahekommt, so dass die Beutelpackung eine gute Standfestigkeit hat (Seite 4 Absatz 1 ).

(4) Die bauchige Wölbung und die sich nach unten leicht verjüngende Form wird durch die Befüllung des Beutels bewirkt, weil sie den Boden auffaltet und die linken und rechten Kanten leicht nach innen zieht.

(5) Die in der Seitenansicht keilförmig nach oben spitz zulaufenden Seiten des Beutels ergeben sich zwangsläufig durch die flache Kante im oberen Bereich und den ovalen Boden im unteren Bereich nach Einfüllen der Flüssigkeit. In der Kombination mit der im befüllten Zustand des Beutels entfalteten Standfläche entsteht notwendigerweise eine dreieckige Silhouette.

(6.1) Ein Beutel besteht schon definitionsgemäß aus flexiblem Material (vgl. Bleisch, Goldhahn, Schricker, Vogt, Lexikon Verpackungstechnik, 2003, S. 52). Wie sich auch aus der Beschreibung des deutschen Patents Nr. 1 281 140 ergibt (Spalte 1 Zeile 30 ff., Spalte 5 Zeilen 1 - 5) kann das flexible Material starkem Druck und Schlag widerstehen, ohne dass das Risiko einer Rissbildung besteht, da der Druck der Flüssigkeit immer gleichmäßig auf den Behälterboden verteilt wird. Durch dieses robuste Material ist der Beutel somit sicher vor Transportschäden. Gleichzeitig erleichtert dieses Material vor der Befüllung eine platzsparende Lagerung und reduziert anschließend den Müllanfall (Offenlegungsschrift Nr. 2 234 933, Seite 2 Absatz 1 ).

(6.2) Undurchsichtiges Material reduziert den Eintritt von Licht, so dass lichtempfindliche Getränke und ihr Aroma nicht beeinträchtigt werden. Somit dienen alle wesentlichen Merkmale der eingetragenen Formmarke allein technischen Zwecken.”

 

Judgement 26 W (pat) 63/14 (in German)